Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen nach der Vierten Bilanzierungsrichtlinie
EuGH, vom 14.09.1999 - Aktenzeichen Rs C-275/97
DRsp Nr. 2001/1068
Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen nach der Vierten Bilanzierungsrichtlinie
Die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25.7.1978 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen schreibt die Bildung einer Rückstellung für potentielle Gewährleistungsverbindlichkeiten wie im Ausgangsverfahren vor, die rechtlich vor dem Bilanzstichtag entstehen, deren Folgen sich aber erst nach diesem zeigen. Eine einheitliche Rückstellung für alle derartigen Risiken ist zu bilden, wenn eine Pauschalbewertung dieser Rückstellung wie im vorliegenden Fall das geeignete Mittel ist, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Höhe des Aufwands zu geben, der abzusetzen sein wird. Mangels gemeinschaftsrechtlicher Regelung über die Bewertung der Höhe der Rückstellungen müssen diese anhand der in den nationalen Regelungen festgelegten Voraussetzungen bestimmt werden, jedoch mit der Maßgabe, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt und die Rückstellungen nur in Höhe des für die Gesellschaft notwendigen Betrages angesetzt werden.
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