FG Nürnberg - Urteil vom 26.01.2006
VI 205/05
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 4 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3 ;

Rückstellungen für Kostenrisiko eines Inkassounternehmens

FG Nürnberg, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen VI 205/05

DRsp Nr. 2006/20914

Rückstellungen für Kostenrisiko eines Inkassounternehmens

Künftige Aufwendungen, die einem Inkassounternehmen für Eintreibungskosten, behördliche Kosten, Portokosten etc. entstehen, sind nicht rückstellungsfähig.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 4 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Anerkennung der Bildung einer Rückstellung für Kostenrisiken eines Inkassounternehmens.

Der Kläger erzielt neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Inkassounternehmens. Der gewerbliche Gewinn wurde seit 1998 durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. In den Bilanzen zum 31.12.1998 und 31.12.1999 bildete der Kläger Rückstellungen für sogenannte E-Fälle i. H. v. 13.200 DM bzw. 34.300 DM. Daneben bildete er Rückstellungen i. H. v. jeweils 1.500 DM für Steuerberatungskosten. Zu den Rückstellungen führte er Folgendes aus:

Die Aufträge des Inkassounternehmens ließen sich in zwei Bereiche aufteilen, nämlich in K- und E-Fälle. K-Fälle seien Beitreibungsakten, bei denen der Kunde das Kostenrisiko trage. Hier ließe sich der Aufwand dem späteren Ertrag zuordnen. Für diese Fälle der tatsächlichen Kostenerstattung würden keine Aufwandsrückstellungen gebildet.