FG Köln - Urteil vom 30.05.2012
10 K 2477/11
Normen:
EStG § 5 Abs 4b S 1;

Rückstellungen für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten?

FG Köln, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen 10 K 2477/11

DRsp Nr. 2012/16528

Rückstellungen für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten?

§ 5 Abs. 4b S. 1 EStG findet auch auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten Anwendung.

Normenkette:

EStG § 5 Abs 4b S 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Rückstellung für Nachschussverpflichtungen verlustmindernd aufzulösen war.

Die Klägerin ist ein regionaler Verkehrsdienstleister des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und Mitglied des Verkehrsverbundes A (A). Im Rahmen der Umstrukturierung des ÖPNV in den Jahren 1994/1995 hat die B GmbH (B) ihre sämtlichen Geschäftsanteile an der Regionalverkehr D GmbH (D) an ein Käuferkonsortium veräußert, an der u.a. die Klägerin beteiligt ist. Nach Vollzug des Anteilsverkaufs war die Klägerin am Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 7 Mio. DM mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 875.000 DM beteiligt (1/8 = 12,5%).