FG Hessen - Urteil vom 21.09.2011
9 K 1033/06
Normen:
EStG (2000) § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d;
Fundstellen:
BB 2013, 112
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 193

Rückstellungen für Rekultivierung

FG Hessen, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 9 K 1033/06

DRsp Nr. 2012/22095

Rückstellungen für Rekultivierung

Verpflichtungen zum Abriss von Betriebsanlagen sind nach wirtschaftlicher Betrachtung auf die Wirtschaftsjahre zu verteilen, in denen der laufende Betrieb des Unternehmens das Entstehen der Verpflichtung verursacht hat. Bei Verlängerung eines Pachtvertrages ist der Verlängerungszeitraum im wirtschaftlichen Sinne für die Entstehung der Abrissverpflichtung ursächlich. Die Änderung der Pachtverhältnisse kann aufgrund der Neubewertungsverpflichtung von Rückstellungen zu jedem Bilanzstichtag zu einer niedrigeren Rückstellung führen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG (2000) § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Rückstellungen, die die Klägerin für ihre Verpflichtung zur künftigen Beseitigung von Betriebsanlagen auf einem Pachtgrundstück gebildet hat.