BFH - Beschluß vom 15.03.1999
I B 95/98
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1 ; EUVtr Art. 177 ; EWGRl 157/91; FGO §§ 69 100 ; HGB § 249 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1205

Rückstellungen für Rücknahme von Altbatterien; AdV-Umfang bei Änderungsbescheiden

BFH, Beschluß vom 15.03.1999 - Aktenzeichen I B 95/98

DRsp Nr. 1999/6449

Rückstellungen für Rücknahme von Altbatterien; AdV-Umfang bei Änderungsbescheiden

1. Ob und unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen für die zukünftige Rücknahme von Altbatterien Rückstellungen gebildet werden dürfen, ist ernstlich zweifelhaft. 2. Setzt ein Änderungsbescheid im Vergleich zum vorhergehenden Bescheid eine höhere Steuer fest, ist eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Änderungsbescheids grds. bis zur Höhe des Differenzbetrages statthaft. § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO n.F. begrenzt die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung eines Änderungsbescheids dann nicht, wenn die angerechneten Steuerabzugsbeträge und die angerechnete Körperschaftsteuer unverändert bleiben und deshalb in Höhe der Differenz zwischen der geänderten und der vorhergehenden Steuerfestsetzung ein Nachforderungsanspruch des FA besteht oder - vor Zahlungen auf den Nachforderungsanspruch bzw. Aufrechnung mit anderen Steuerguthaben - bestand.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 S. 1 ; EUVtr Art. 177 ; EWGRl 157/91; FGO §§ 69 100 ; HGB § 249 ;

Gründe: