BFH - Urteil vom 18.01.2007
IV R 42/04
Normen:
HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1, (i.d.F. des StRefG 1990) § 5 Abs. 4 § 52 Abs. 6 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 170
BB 2007, 539
BB 2007, 657
BFH/NV 2007, 828
BFHE 216, 340
BStBl II 2008, 956
DB 2007, 548
DStR 2007, 385
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 731/01

Rückstellungen für Verpflichtungen zu einer Zuwendung anlässlich eine Dienstjubiläums

BFH, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen IV R 42/04

DRsp Nr. 2007/4617

Rückstellungen für Verpflichtungen zu einer Zuwendung anlässlich eine Dienstjubiläums

»Die Bildung einer Rückstellung für Jubiläumsleistungen setzt auch unter der Geltung des § 5 Abs. 4 EStG nicht voraus, dass sich der Dienstberechtigte rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos zu der Leistung verpflichtet hat.«

Normenkette:

HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1, (i.d.F. des StRefG 1990) § 5 Abs. 4 § 52 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine AG-- war alleinige Kommanditistin der Kommanditgesellschaft (KG) X.

Im Streitjahr (1994) war sie mit einem Anteil von 100 % am Kapital der KG beteiligt. Die Komplementäre der KG waren nicht am Kapital und auch nicht am Gewinn der KG beteiligt. Im Jahre 1997 schieden die Komplementäre aus der KG aus. Das Gesellschaftsvermögen der KG ging durch Anwachsung auf die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der vollbeendeten KG über.

In der Bilanz zum 31. Dezember 1994 hatte die KG eine Rückstellung für Jubiläumszuwendungen in Höhe von 42 028 DM gebildet. Der Rückstellung lag eine Betriebsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Gesamtbetriebsrat der Klägerin zugrunde, die auch für die KG galt und wie folgt lautete:

"Gehaltszahlung, Sonderleistungen

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