FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.11.2002
6 V 1897/02
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ; SächsKAG § 17 Abs. 1 ;

Rückstellungen für Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge nach § 17 Abs. 1 SächsKAG

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 6 V 1897/02

DRsp Nr. 2003/10398

Rückstellungen für Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge nach § 17 Abs. 1 SächsKAG

Für nach § 17 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) von den Grundstückseigentümern erhobene Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge für ein zur Zeit des Erwerbs bereits voll erschlossenes Grundstück, die einer angemessenen Ausstattung der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen mit Betriebskapital dienen, können Rückstellungen bebildet werden. Allein die Tatsache, dass Eigentümer mit den Beiträgen nach § 17 Abs. 1 SächsKAG möglicherweise erstmals Beiträge zu entrichten haben, führt nicht zu deren Qualifikation als zu nachträglichen Anschaffungskosten für Grund und Boden sowie für das Gebäude führende Ersterschließungsbeiträge.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ; SächsKAG § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Bildung von Rückstellungen für anfallende Anschlußbeiträge für ein Grundstück, das zur Zeit des Erwerbs bereits erschlossen war.