I. Streitig ist der Ansatz einer Rückstellung für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Rücknahme von Altbatterien.
Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) war im Streitjahr 1993 der inländische Vertrieb von Autobatterien. Der Vertrieb erfolgte im Wesentlichen über Großhändler, Discounter, Werkstätten und an gewerbliche Endverbraucher durch die eigenen Verkaufsniederlassungen.
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