BFH - Urteil vom 10.01.2007
I R 53/05
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. d S. 2 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1102
BStBl II 2007, 585
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 244/01

Rückstellungen: ungewisse Verbindlichkeiten, Rücknahmeverpflichtung

BFH, Urteil vom 10.01.2007 - Aktenzeichen I R 53/05

DRsp Nr. 2007/7652

Rückstellungen: ungewisse Verbindlichkeiten, Rücknahmeverpflichtung

1. Zu den Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten.2. Die Verbindlichkeit kann ihren Rechtsgrund im öffentlichen oder im privaten Recht haben.3. Ist ein Stpfl. aufgrund einer brancheneigenen Selbstverpflichtung gehalten, in den Verkehr gebrachte Batterien wieder zurückzunehmen, um den umweltbelastenden Auswirkungen einer nicht sachgerechten Entsorgung von Altbatterien zu begegnen, damit diese einer sachgerechten Entsorgung zugeführt werden können, so kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zugelassen werden.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. d S. 2 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist der Ansatz einer Rückstellung für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Rücknahme von Altbatterien.

Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) war im Streitjahr 1993 der inländische Vertrieb von Autobatterien. Der Vertrieb erfolgte im Wesentlichen über Großhändler, Discounter, Werkstätten und an gewerbliche Endverbraucher durch die eigenen Verkaufsniederlassungen.