FG München - Urteil vom 23.05.2001
9 K 5141/98
Normen:
HGB § 249 Abs. 2 ; HGB § 249 Abs. 1 ; AO 1977 § 147 ; HGB § 257 ; EStG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1357

Rückstellungsfähigkeit des in Zusammenhang mit der Lagerung von nach gesetzlichen Vorschriften aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen entstandenen Mietaufwands

FG München, Urteil vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 9 K 5141/98

DRsp Nr. 2001/16323

Rückstellungsfähigkeit des in Zusammenhang mit der Lagerung von nach gesetzlichen Vorschriften aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen entstandenen Mietaufwands

Aufwendungen, die durch den Abschluss eines Mietvertrages über Räumlichkeiten zur Lagerung der nach § 257 HGB und § 147 AO 1977 aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen entstehen, sind nicht rückstellungsfähig.

Normenkette:

HGB § 249 Abs. 2 ; HGB § 249 Abs. 1 ; AO 1977 § 147 ; HGB § 257 ; EStG § 5 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin (Klin) betreibt in M. ein Vertriebszentrum für Auto-Ersatzteile und Zubehör. Versorgt werden Einzelhandelsfirmen der inländischen Vertriebsorganisation des ... Konzerns mit Zubehör, Betriebsmitteln und Betriebseinrichtungen. Zur Vertriebsorganisation innerhalb des Geschäftsbereichs gehörten Ende 1993 in den alten Bundesländern 195 Händler, 260 Vertragswerkstätten und 1 Zweigbetrieb, in den neuen Bundesländern insgesamt 328 Händler. Die Umsatzerlöse beliefen sich in 1993 auf rd. 455 Mio. DM.