FG Münster - Urteil vom 27.08.2020
5 K 3940/18 E,F
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 568

Rücktrag eines festgestellten Zuwendungsvortrags auf die Vorjahre; Verzicht auf die 20 % -Kappungsgrenze des § 10b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz; Verfassungsmäßigkeit von Spendenabzugs- und Rücktragsbeschränkungen

FG Münster, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 5 K 3940/18 E,F

DRsp Nr. 2020/14220

Rücktrag eines festgestellten Zuwendungsvortrags auf die Vorjahre; Verzicht auf die 20 % -Kappungsgrenze des § 10b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz; Verfassungsmäßigkeit von Spendenabzugs- und Rücktragsbeschränkungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein festgestellter Zuwendungsvortrag auf die Vorjahre zurückgetragen oder auf die 20 % -Kappungsgrenze des § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) verzichtet werden darf.

Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger seiner am 11.04.2018 verstorbenen Tante, Frau JX.

Frau JX hatte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2016, die sie am 16.01.2018 beim Beklagten abgab, u.a. Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.H.v. 7.820 € erklärt. Am 01.02.2018 reichte sie weitere Spendenquittungen nach, so dass sich die Spenden und Mitgliedsbeiträge i.S.v. § 10b Abs. 1 EStG auf insgesamt 10.390 € beliefen.