OLG Rostock - Urteil vom 01.06.2021
4 U 156/19
Normen:
HGB § 1 Abs. 1; HGB § 343 Abs. 1; HGB § 377;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 160/14

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein KfzBeiderseitiges HandelsgeschäftUnrichtig angezeigte LaufleistungRügepflicht eines KäufersRechtzeitigkeit einer RügeVoraussetzungen einer Arglist

OLG Rostock, Urteil vom 01.06.2021 - Aktenzeichen 4 U 156/19

DRsp Nr. 2022/248

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Kfz Beiderseitiges Handelsgeschäft Unrichtig angezeigte Laufleistung Rügepflicht eines Käufers Rechtzeitigkeit einer Rüge Voraussetzungen einer Arglist

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 14.11.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 1 Abs. 1; HGB § 343 Abs. 1; HGB § 377;

Gründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I. Die Berufung ist zulässig und begründet.

A. Der Zulässigkeit der Berufung stand weder die Formulierung des (ursprünglichen) Berufungsantrages des Beklagten entgegen noch eine unzureichende Begründung des Rechtsmittels.