OLG Celle - Urteil vom 25.09.2019
7 U 8/19
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 134 Abs. 1 S. 3 Nr. 2; BGB § 346 Abs. 1;
Fundstellen:
WKRS 2019, 69437
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 128/18

Rücktritt vom Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw wegen Abweichung der tatsächlichen von der beim Kauf zugrunde gelegten Gesamtlaufleistung

OLG Celle, Urteil vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 7 U 8/19

DRsp Nr. 2023/3576

Rücktritt vom Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw wegen Abweichung der tatsächlichen von der beim Kauf zugrunde gelegten Gesamtlaufleistung

Eine Mehrlaufleistung von mindestens 25.700 km stellt einen Sachmangel eines gebraucht gekauften Pkw dar.

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 21.11.2018 geändert und wie folgt neu gefasst:

1.

a)

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.291,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.05.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des VW T5 Multivan mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ...,

b)

dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen (§ 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 100 BGB) er aus dem Nettokaufpreis in Höhe von 14.311,00 €, den er für das unter 1. a) bezeichnete Fahrzeug empfangen hat, gezogen hat, und

c)

außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.06.2018 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer 1. a) bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.

II.