VG Leipzig - Urteil vom 01.02.1996
3 K 379/95
Normen:
RBewG 1934 §§ 52, 53, 10; REAO Art. 3 Abs. 2; VermG § 1 Abs. 6, § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
RGV B III 35

Rückübertragung; verfolgungsbedingte Veräußerung - hier: jüdischer Eigentümer; Zwangsverkauf; Widerlegung der Vermutung; angemessener Kaufpreis; hier: Veräußerung 1933

VG Leipzig, Urteil vom 01.02.1996 - Aktenzeichen 3 K 379/95

DRsp Nr. 1998/6350

Rückübertragung; verfolgungsbedingte Veräußerung - hier: jüdischer Eigentümer; Zwangsverkauf; Widerlegung der Vermutung; angemessener Kaufpreis; hier: Veräußerung 1933

Die Widerlegungsvermutung des Art. 3 Abs. 2 REAO gilt auch für Veräußerungen bei Kollektivverfolgungen bis zum 14.09.1935. Die Angemessenheit des Kaufpreises ist nicht generell nur dann zu bejahen, wenn der Kaufpreis 20 % des Einheitswertes des Grundstücks überschreitet. Ein Kaufpreis ist angemessen, wenn er dem objektiven Verkehrswert des Grundstücks entspricht, hierbei ist der Einheitswert - zumindest bis 1935 - ein maßgebliches Kriterium.

Normenkette:

RBewG 1934 §§ 52, 53, 10; REAO Art. 3 Abs. 2; VermG § 1 Abs. 6, § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückübertragung, des Grundstücks ... in ... an die Erbengemeinschaft nach B. Z., vertreten durch den Beigeladenen. Die genaue Grundstücksbezeichnung lautet Flur ..., Flurstück ... (520 qm), eingetragen im Grundbuch von ... Blatt ..., vormals Blatt ..., (bebaut mit einem Wohnhaus) und Flur ... Flurstück ... (1 80 qm), eingetragen im Grundbuch von Leipzig, Blatt ..., vormals Blatt ... (bebaut mit einem Nebengebäude).