BSG - Urteil vom 26.07.2023
B 5 R 18/21 R
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 4a;
Fundstellen:
SGb 2023, 622
NZS 2024, 397
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 246/19
LSG Hessen, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 188/20

Rücküberweisung einer über den Tod der Berechtigten hinaus gezahlten Witwenrente; Kenntnis des Trägers der Rentenversicherung von der Überzahlung

BSG, Urteil vom 26.07.2023 - Aktenzeichen B 5 R 18/21 R

DRsp Nr. 2024/284

Rücküberweisung einer über den Tod der Berechtigten hinaus gezahlten Witwenrente; Kenntnis des Trägers der Rentenversicherung von der Überzahlung

1. Der Rücküberweisungsanspruch des Trägers der Rentenversicherung gegen das Geldinstitut nach Überzahlung einer Rente wegen Todes verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Renten Service Kenntnis von der Überzahlung erlangt hat. 2. Der Träger der Rentenversicherung muss sich die Kenntnis von der Überzahlung des Renten Service als Wissensvertreter zurechnen lassen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 4a;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rücküberweisung einer über den Tod der Berechtigten hinaus gezahlten Witwenrente.