FG Hessen - Urteil vom 08.06.2016
7 K 356/13
Normen:
EUStBV § 1 Abs. 2a; EUStBV § 12;

Rückwaren; Einfuhrumsatzsteuer

FG Hessen, Urteil vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 7 K 356/13

DRsp Nr. 2016/17492

Rückwaren; Einfuhrumsatzsteuer

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 02.03.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

EUStBV § 1 Abs. 2a; EUStBV § 12;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob in Deutschland im freien Verkehr befindliche, einem Unternehmer gestohlene und in ein Drittland verbrachte Waren nach ihrer Wiedereinfuhr durch das Versicherungsunternehmen, das den Schaden reguliert und dem anschließend der geschädigte Unternehmer die Waren übereignet hat, von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) befreit sind oder nicht.

In 2010 wurden Armbanduhren aus einer Filiale der Gesellschaft A in B bei einem Raubüberfall entwendet. Die Uhren waren bei einer britischen Versicherungsgesellschaft, für die die Klägerin als Abschlussvertreterin auftritt, versichert.