BFH - Beschluss vom 22.04.2013
III B 109/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; InvZulG 1999 § 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1129
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1594/11

Rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung eines Anspruchs auf Investitionszulage mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 22.04.2013 - Aktenzeichen III B 109/12

DRsp Nr. 2013/14710

Rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung eines Anspruchs auf Investitionszulage mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Anspruch auf Investitionszulage nicht zu verzinsen ist. Dies begegnet im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Es besteht weder nach einfachem Recht noch nach Maßgabe des Gleichheitsgrundsatzes ein Anspruch auf Verzinsung der Investitionszulage (BFH – III R 66/03 – 23.02.2006).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; InvZulG 1999 § 7;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und wird daher durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.