BFH - Urteil vom 30.06.2011
IV R 35/09
Normen:
EStG a.F. § 52 Abs. 15; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 647/06

Rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung für eine eigengenutzte Wohnung und für eine Altenteilwohnung

BFH, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen IV R 35/09

DRsp Nr. 2011/17323

Rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung für eine eigengenutzte Wohnung und für eine Altenteilwohnung

1. NV: Die Entnahme einer verpachteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fläche ist durch bloße Erklärung gegenüber dem Finanzamt jederzeit möglich. 2. NV: Die Gewährung eines Freibetrags für weichende Erben kommt nicht in Betracht, wenn das aus dem landwirtschaftlichen Betrieb entnommene Grundstück zu gleichen Teilen auf alle potentiell erbberechtigten Angehörigen übertragen wird. 3. NV: Ein Grundstück des Privatvermögens kann, soweit es weiterhin ausschließlich außerbetrieblich genutzt wird, nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs zugeordnet werden. 4. NV: Eingeschränkter Antrag auf mündliche Verhandlung nach einem Gerichtsbescheid ist bei teilbarem Streitgegenstand zulässig.

Normenkette:

EStG a.F. § 52 Abs. 15; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger unterhält einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gewinn nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des () ermittelt wird. Der Betrieb umfasst den in seinem Eigentum stehenden Hof A und den ursprünglich vom Schwiegervater angepachteten Hof B, den die Klägerin von ihrer Mutter geerbt hat.