BFH - Urteil vom 03.03.2011
IV R 35/09
Normen:
EStG a.F. § 13 Abs. 2 Nr. 2; EStG a.F. § 52 Abs. 15; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 177 Abs. 1; AO § 177 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 647/06

Rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung zum Ende des Veranlagungszeitraums

BFH, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen IV R 35/09

DRsp Nr. 2011/17303

Rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung zum Ende des Veranlagungszeitraums

1. NV: Der Antrag auf Abwahl der Nutzungswertbesteuerung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum kann grundsätzlich bis zu der Bestandskraft des diesen Veranlagungszeitraum betreffenden Einkommensteuerbescheids gestellt werden. 2. NV: Ein materieller Fehler i.S. des § 177 Abs. 3 AO liegt auch dann vor, wenn erst die nachträgliche, aber gleichwohl zulässige Ausübung eines Wahlrechts zu einer materiell unrichtigen Besteuerung führt.

Normenkette:

EStG a.F. § 13 Abs. 2 Nr. 2; EStG a.F. § 52 Abs. 15; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 177 Abs. 1; AO § 177 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden im Streitjahr (1991) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger unterhält einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gewinn nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wird. Der Betrieb umfasst den in seinem Eigentum stehenden Hof A und den ursprünglich vom Schwiegervater angepachteten Hof B, den die Klägerin im November 1991 von ihrer Mutter geerbt hat.

Die Kläger wohnen auf der Hofstelle B (Wohnung F).

Die Mutter des Klägers (Altenteilerin) wohnte auf dem Hof A.