FG Hessen - Urteil vom 06.04.2006
3 K 3760/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ; AO § 164 § 165 Abs. 1 ;

Rückwirkende Änderung; Änderung; Auslegung; Kindergeldfestsetzung; Bestandskraft; Formelle Bestandskraft; Objektiver Erklärungsgehalt - Rückwirkende Änderung eines Kindergeldbescheides bei formeller Bestandskraft

FG Hessen, Urteil vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 3 K 3760/05

DRsp Nr. 2006/29565

Rückwirkende Änderung; Änderung; Auslegung; Kindergeldfestsetzung; Bestandskraft; Formelle Bestandskraft; Objektiver Erklärungsgehalt - Rückwirkende Änderung eines Kindergeldbescheides bei formeller Bestandskraft

1. Erklärt die Kindergeldkasse in einem Kindergeldbescheid durch "wichtiger Hinweis", dass der Kläger die Möglichkeit habe, unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich bei einer Änderung der Einkünfte und Bezüge des Kindes, einen erneuten (rückwirkenden) Antrag auf Kindergeld zu stellen, steht die formelle Bestandskraft des Bescheides dessen rückwirkender Änderung nicht entgegen. 2. Bei der Auslegung von Steuerverwaltungsakten kommt es maßgebend auf den objektiven Erklärungsinhalt der Regelung an, wie ihn der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Unbeachtlich ist, was die Verwaltung gewollt hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ; AO § 164 § 165 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf rückwirkende Änderung der Kindergeldfestsetzung für seinen 1983 geborenen Sohn J hat. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: