FG Hessen - Urteil vom 19.05.1999
2 K 5462/98
Fundstellen:
EFG 2000, 575

Rückwirkende Änderung einer Kindergeldfestsetzung

FG Hessen, Urteil vom 19.05.1999 - Aktenzeichen 2 K 5462/98

DRsp Nr. 2001/2848

Rückwirkende Änderung einer Kindergeldfestsetzung

Werden bei der Prognose zukünftiger Einkünfte des Kindes dem Grunde nach Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt, die nicht als solche abzugsfähig sind, ist nach späterer Überprüfung der tatsächlichen Einkünfte eine rückwirkende Änderung der Kindergeldfestsetzung ausgeschlossen, wenn die schädliche Einkunftsgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur wegen Nichtberücksichtigung der ursprünglich dem Grunde nach anerkannten Aufwendungen überschritten wird.

Tatbestand:

Strittig ist, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung für Januar bis Juli 1.997 aufgehoben und das gezahlte Kindergeld zurückgefordert hat.

Der Kläger erhielt laufend Kindergeld für seinen Enkel, der sich seit dem 01.08. 1995 in Berufsausbildung als Kaufmann im Einzelhandel befindet. Nach der sich in den Akten befindlichen Ausbildungsbescheinigung vom 10. 12.1996 erhielt er seit August 1996 eine monatliche Bruttoausbildungsvergütung von 1.133,-- DM, die sich ab August 1997 auf 1.308,-- DM erhöhen sollte. Eine telefonische Rückfrage der Familienkasse beim Arbeitgeber Anfang Februar 1997 ergab, dass zusätzlich ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.190,-- DM und Weihnachtsgeld in Höhe von 777,-- DM in 1997 gezahlt werden sollte.