FG Hessen - Urteil vom 12.02.2013
10 K 2171/07
Normen:
EStG § 52 Abs. 33a S. 1, 4; EStG § 15b;

Rückwirkende Anwendung des § 15b EStG auf eine GbR ohne Außenvertrieb

FG Hessen, Urteil vom 12.02.2013 - Aktenzeichen 10 K 2171/07

DRsp Nr. 2013/15225

Rückwirkende Anwendung des § 15b EStG auf eine GbR ohne Außenvertrieb

Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts, das zur Qualifizierung eines geschlossenen Fonds als Steuerstundungsmodellen i.S.d. § 15b EStG führt. Für das Vorliegen eines geschlossenen Fonds bedarf ist keiner Platzierung seiner Anteile am Markt. Die Anwendbarkeit des § 15b EStG für einen geschlossenen Form ohne Außenvertrieb bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Beitritts zu dem Steuerstundungsmodell (§ 52 Abs. 33a S. 1 EStG) nicht nach dem Zeitpunkt des Tätigens von Investitionen (§ 52 Abs. 33a S. 4 EStG). § 15b EStG ist bei einem vor dem 11.11.2005 gegründeten offenen Fond ohne Außenvertrieb nicht anwendbar, auch wenn erste Investitionen der Gesellschaft erst nach dem 10.11.2005 erfolgt sind.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2005 vom ... .2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom .2007 wird dahingehend geändert, dass die Feststellung "Bei der Gesellschaft/Gemeinschaft handelt es sich um ein Modell im Sinne des § 15b EStG " ersatzlos gestrichen wird.

Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Finanzamt zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.