FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.03.2005
1 K 198/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 52 Abs. 9 ; AO § 164 ; AO § 176 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 129
EFG 2005, 1130

Rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und des StBereinG 1999 für Veranlagungszeiträume vor 1999

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 1 K 198/01

DRsp Nr. 2005/6242

Rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und des StBereinG 1999 für Veranlagungszeiträume vor 1999

Die rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999,2000, 2002 und des StBereinG 1999 auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 ist nicht zu beanstanden, wenn die Bilanz für das Jahr 1996 erst im Jahre 1999 eingereicht und der Antrag auf Änderung dieser Bilanz im Jahre 2000 gestellt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der ESt-Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 52 Abs. 9 ; AO § 164 ; AO § 176 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, in welcher Weise ein Veräußerungsgewinn zu versteuern ist.

Der Kläger erzielte aus seinem Betrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Einkünfte wurden im Wege des Bestandsvergleichs gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt.

Der Betrieb wurde zum 30. September 1996 verkauft.

Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung wurden die Besteuerungsgrundlagen des Streitjahres 1996 in dem ESt- Bescheid 1996 vom 26. Februar 1999 geschätzt. Der Bescheid erging gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig und nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 11. März 1999 Einspruch ein.