FG Nürnberg - Urteil vom 29.04.2005
IV 80/06
Normen:
EStG § 11 Abs. 2. S. 3 ; EStG § 52 Abs. 30 ;

Rückwirkende Anwendung eines am 16.12.2004 in Kraft getretenen Gesetzes mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum

FG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2005 - Aktenzeichen IV 80/06

DRsp Nr. 2007/21142

Rückwirkende Anwendung eines am 16.12.2004 in Kraft getretenen Gesetzes mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum

Die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG für das Streitjahr 2004 scheitert nicht an einer unzulässigen Rückwirkung des Gesetzes, auch wenn der Vertragsabschluss und die Vorauszahlung der Erbbauzinsen vor der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages liegen, mit der erstmals die Neufassung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2. S. 3 ; EStG § 52 Abs. 30 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Streitjahr vorweg für 99 Jahre bezahlte Erbbauzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.