BFH - Urteil vom 16.10.2012
XI R 46/10
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 143/08

Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen die maßgebliche Grenze übersteigender Einkünfte und Bezüge des Kindes

BFH, Urteil vom 16.10.2012 - Aktenzeichen XI R 46/10

DRsp Nr. 2013/3291

Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen die maßgebliche Grenze übersteigender Einkünfte und Bezüge des Kindes

1. NV: Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung des Kindergeldbescheides nach § 70 Abs. 4 EStG a.F. ist nur zulässig, wenn nachträglich bekannt wird, dass sich die Einkünfte und Bezüge des Kindes entgegen der Prognose im laufenden Kalenderjahr tatsächlich erhöht oder vermindert haben. 2. NV: Materielle Rechtsfehler der Familienkasse bei der Kindergeldfestsetzung berechtigen nicht zu einer rückwirkenden Aufhebung des Kindergeldbescheides nach § 70 Abs. 4 EStG.

Eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG a.F. kommt nicht in Betracht, wenn sich hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge keine tatsächlichen Änderungen gegenüber der Annahme in der Prognose ergeben haben. Insbesondere Änderungen der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge fallen nicht unter § 70 Abs. 4 EStG.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe