FG München - Urteil vom 24.10.2001
4 K 4088/01
Normen:
KraftStG 1994 § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; KraftStG 1994 § 8 Nr. 2 ; KraftStG 1994 § 2 Abs. 2 ; AO 1977 § 89 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 640

Rückwirkende Auflastung über 2.800 kg bei Kfz; Hinweispflicht des FA; § 2 Abs. 2 KraftStG - rückwirkende Auflastung über 2.800 kg bei Kfz.; Kraftfahrzeugsteuer (bisher 4 K 1787/00)

FG München, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 4 K 4088/01

DRsp Nr. 2002/4234

Rückwirkende Auflastung über 2.800 kg bei Kfz; Hinweispflicht des FA; § 2 Abs. 2 KraftStG - rückwirkende Auflastung über 2.800 kg bei Kfz.; Kraftfahrzeugsteuer (bisher 4 K 1787/00)

Wird ein bisher vom FA als Pkw eingestuftes Wohnmobil auf über 2,8 t aufgelastet, kann die Besteuerung als Sonder-Kfz Wohnmobil frühestens ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Auflastung durch die Zulassungsbehörde erfolgen. Das FA ist nicht verpflichtet, auf die Möglichkeit der Auflastung hinzuweisen.

Normenkette:

KraftStG 1994 § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; KraftStG 1994 § 8 Nr. 2 ; KraftStG 1994 § 2 Abs. 2 ; AO 1977 § 89 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine rückwirkende Änderung der Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) wegen fehlerhafter Einstufung des Fahrzeugs möglich ist, obwohl eine rückwirkende Auflastung des Fahrzeugs ausgeschlossen ist (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO -).

I.

Die Klägerin meldete am 18.1.1995 das Fahrzeug mit dem Kraftfahrzeugkennzeichen ... bei der Zulassungsbehörde ... (ZuBe) auf ihren Namen zum Verkehr an. Das Fahrzeug (Hersteller/Tpy Mitsubishi L 200, sog. Pick-Up, Doppelkabine, fünf Sitze) ist verkehrsrechtlich als Lastkraftwagen (LKW) mit Wechselaufbau wahlweise Sonder-Kfz Wohnmobil mit Bimobil Aufbau eingestuft. Es verfügte ursprünglich über ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.720 kg, weist einen Hubraum von 2.477 ccm und wird mittels eines Dieselmotors angetrieben.