Streitig ist, ob eine rückwirkende Änderung der Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) wegen fehlerhafter Einstufung des Fahrzeugs möglich ist, obwohl eine rückwirkende Auflastung des Fahrzeugs ausgeschlossen ist (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO -).
I.
Die Klägerin meldete am 18.1.1995 das Fahrzeug mit dem Kraftfahrzeugkennzeichen ... bei der Zulassungsbehörde ... (ZuBe) auf ihren Namen zum Verkehr an. Das Fahrzeug (Hersteller/Tpy Mitsubishi L 200, sog. Pick-Up, Doppelkabine, fünf Sitze) ist verkehrsrechtlich als Lastkraftwagen (LKW) mit Wechselaufbau wahlweise Sonder-Kfz Wohnmobil mit Bimobil Aufbau eingestuft. Es verfügte ursprünglich über ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.720 kg, weist einen Hubraum von 2.477 ccm und wird mittels eines Dieselmotors angetrieben.
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