I.
Streitig ist, ob eine Erbteilsübertragung dazu führt, daß keine Erbschaftsteuer anfällt.
Die am 24.4.1992 verstorbene Erblasserin wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge vom Kläger (Kl) zu 1/3 beerbt (Niederschrift des Amtsgerichts vom 10.11.1992).
Mit notariellem Vertrag vom 26.11.1992 überließ der Kl seinen Erbteil mit Wirkung ab dem Todestage der Erblasserin unentgeltlich einer Miterbin, und zwar seiner Tante X, und zwar in dem Umfang, wie er ihm nach Ablauf der Ausschlagungsfrist zustehen werde.
Mit Bescheid vom 11.9.1995 setzte der Beklagte (Finanzamt = FA) gegen den Kl Erbschaftsteuer in Höhe von 28.300 DM fest.
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