BFH - Beschluss vom 26.06.2014
I B 74/12
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1497

Rückwirkende Berücksichtigung des Eintritts neuer Ereignisse

BFH, Beschluss vom 26.06.2014 - Aktenzeichen I B 74/12

DRsp Nr. 2014/12625

Rückwirkende Berücksichtigung des Eintritts neuer Ereignisse

NV: Es ist im Rahmen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht klärungsbedürftig, dass sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht richtet, ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt. Mangels Gesetzeskraft sind Maßnahmen der Finanzverwaltung deshalb nicht geeignet, eine steuerliche Rückwirkung und damit eine Durchbrechung der Bestandskraft nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu begründen.

Bei laufend veranlagten Steuern sind die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert. Das gilt auch für die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, soweit nicht die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften bestimmen, dass eine Änderung des nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalts zu einer rückwirkenden Änderung steuerlicher Rechtsfolgen führt.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe