Die Verschmelzung der M-GmbH auf die T-GmbH mit Verschmelzungsvertrag vom 18.08.2009 löst beim Kläger dem Grunde nach die rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns II im Jahr 2007 nach § 22 Abs. 2 i.V.m. 1 des Umwandlungssteuergesetzes aus.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Verschmelzung einer Mutter- auf ihre Tochtergesellschaft (sog. down-stream-merger) im Jahr 2009 beim Kläger zur rückwirkenden Besteuerung eines sog. Einbringungsgewinns II im Streitjahr 2007 führt.
Der Kläger A wird mit seiner Ehefrau B zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. erzielte im Streitjahr als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus seiner Beteiligung an der E-GmbH & Co. KG solche aus Gewerbebetrieb; daneben wurden Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung erzielt. Die festzusetzende Einkommensteuer in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) stehenden Einkommensteuerbescheid vom 30.12.2008 betrug 0,- €.
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