FG Hamburg - Beschluss vom 11.04.2006
VI 213/05
Normen:
FGO § 79a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 § 116 § 117 § 119 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1271

Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe

FG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2006 - Aktenzeichen VI 213/05

DRsp Nr. 2006/20684

Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn bis zum Zeitpunkt des Wegfalls der Rechtshängigkeit kein formgerechter Antrag unter Angabe des Streitverhältnisses vorliegt.

Normenkette:

FGO § 79a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 § 116 § 117 § 119 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine inzwischen zurückgenommene Klage auf Einsicht in die Vollstreckungsakte der ... Warenhandelsgesellschaft mbH (Gemeinschuldnerin).

Der Kläger wurde am 15.06.2004 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt. Am 31.08.2004 beantragte der Kläger Akteneinsicht in die beim Beklagten geführte Vollstreckungsakte der Gemeinschuldnerin, was der Beklagte unter dem 26.01.2005 ablehnte.

Den hiergegen erhobenen Einspruch vom 28.02.2005 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 29.08.2005 zurück. Das Anliegen des Klägers, nämlich die Überprüfung von Forderungen, die zur Insolvenztabelle der Gemeinschuldnerin angemeldet worden seien, hätte auch auf anderem Wege als durch die Akteneinsicht verfolgt werden können.

Der Kläger hat am 30.09.2005 Klage erhoben und den vorliegenden Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Die Klage wurde nicht begründet und mit Schreiben vom 28.11.2005 wieder zurückgenommen.