FG Sachsen - Urteil vom 17.01.2013
7 K 1561/08
Normen:
MGV § 10 Abs. 1; MGV § 10 Abs. 2; MGV § 8b; MGV § 16e Abs. 1a; MOG § 10 Abs. 1 S. 1; MOG § 8 Abs. 2; MOG § 12; VwVfG § 48 Abs. 2; EWGV 3950/92 Art. 9 Buchst. c; AO § 370 Abs. 1; AO § 370 Abs. 4 S. 2;

Rückwirkende Einziehung der vorläufigen Anlieferungsmenge für Milch wegen fehlender Erzeugereigenschaft

FG Sachsen, Urteil vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 7 K 1561/08

DRsp Nr. 2013/6548

Rückwirkende Einziehung der vorläufigen Anlieferungsmenge für Milch wegen fehlender Erzeugereigenschaft

1. Eine vorläufige Anlieferungsreferenzmenge ist rückwirkend freizusetzen, wenn die Referenzmenge gem. § 8b MGV nicht genutzt wird, nach dem durch einen Stallbrand der gesamte Milchkuhbestand vernichtet wurde und der Pachtvertrag über die Milchgutanlage abgabenrechtlich nicht anzuerkennen ist, weil die Erzeugereigenschaft gem. Art. 9 Buchst. c VO (EWG) Nr. 3950/92 beim Verpächter verblieben ist. 2. Die Milcherzeugereigenschaft verbleibt beim Verpächter einer Milchviehanlage, wenn er die Stellung des Betriebsinhabers hinsichtlich der produzierten Milch beibehält und das gesamte Unternehmerrisiko trägt. 3. Wird der zurückgenommene rechtswidrige Bescheid über die Festsetzung der vorläufigen Referenzmenge durch arglistige Täuschung erwirkt, da der Geschäftsführer der Milcherzeugergemeinschaft bewusst unrichtige Abgabenanmeldungen unter unzutreffender Angabe der jeweiligen Anlieferungsmengen beim Hauptzollamt eingereicht hat und er auch wusste, dass mit dem von ihm vermittelten Milchpachtvertrag die Erzeugereigenschaft nicht auf die die vorläufige Anlieferungsreferenzmenge haltende Pächterin übergangen ist, scheidet ein Vertrauenstatbestand gem. § 48 Abs. 2 VwVfG aus.

1. Die Klage wird abgewiesen.