FG Düsseldorf - Urteil vom 10.04.2014
11 K 863/14 F
Normen:
EStG § 6 Abs. 5 Satz 1; EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 5 Satz 4; GewStG § 7 Satz 1;

Rückwirkende Erfassung eines Übertragungsgewinns im Sonderbetriebsvermögen einer Kommanditistin infolge einer Veräußerung innerhalb der dreijährigen Sperrfrist des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen 11 K 863/14 F

DRsp Nr. 2014/15396

Rückwirkende Erfassung eines Übertragungsgewinns im Sonderbetriebsvermögen einer Kommanditistin infolge einer Veräußerung innerhalb der dreijährigen Sperrfrist des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG

Wird ein Grundstück durch die an einer Einmann-GmbH & Co. KG zu 100 % beteiligte Kommanditistin aus deren Sonderbetriebsvermögen unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen derselben KG übertragen, so ist für die Übertragung auch dann nicht rückwirkend der Teilwert anzusetzen, wenn die KG - bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen - das Wirtschaftsgut innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG veräußert. Die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG ist auf die Einmann-GmbH & Co. KG von vornherein nicht anwendbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 31.07.2013 I R 44/12, DStR 2013, 2165).

Tenor

Der geänderte Bescheid über den gesondert festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2007 vom 28.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2011 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Hinzuziehung des Klägervertreters zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.