FG Düsseldorf - Urteil vom 10.04.2014
11 K 3050/11 F
Normen:
EStG § 6 Abs. 5 Satz 1; EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 5 Satz 4; GewStG § 7 Satz 1;
Fundstellen:
DB 2014, 12

Rückwirkende Erfassung eines Übertragungsgewinns infolge einer Veräußerung innerhalb der dreijährigen Sperrfrist des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG im Sonderbetriebsvermögen einer Kommanditistin

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen 11 K 3050/11 F

DRsp Nr. 2014/15395

Rückwirkende Erfassung eines Übertragungsgewinns infolge einer Veräußerung innerhalb der dreijährigen Sperrfrist des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG im Sonderbetriebsvermögen einer Kommanditistin

Wird ein Grundstück durch die an einer Einmann-GmbH & Co. KG zu 100 % beteiligte Kommanditistin aus deren Sonderbetriebsvermögen unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen derselben KG übertragen, so ist für die Übertragung auch dann nicht rückwirkend der Teilwert anzusetzen, wenn die KG - bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen - das Wirtschaftsgut innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG veräußert. Die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG ist auf die Einmann-GmbH & Co. KG von vornherein nicht anwendbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 31.07.2013 I R 44/12, DStR 2013, 2165).

Tenor

Der geänderte Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2007 vom 28.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2011 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Hinzuziehung der Klägervertreter zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.