FG Hamburg - Urteil vom 30.05.2007
3 K 142/06
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 ; EStG § 23 Abs. 3 S. 8f ; EStG § 52 Abs. 39 S. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1678

Rückwirkende Feststellung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften aufgrund der Änderung des Jahressteuergesetzes 2007

FG Hamburg, Urteil vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 3 K 142/06

DRsp Nr. 2007/16423

Rückwirkende Feststellung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften aufgrund der Änderung des Jahressteuergesetzes 2007

1. Einer Feststellung von privaten Veräußerungsverlusten, die vor dem 1. Januar 2007 entstanden sind, steht es nicht entgegen, dass der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr bereits bestandskräftig ist. 2. Die Feststellung hat gemäß § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) dann zu erfolgen, wenn am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist, die bei rückwirkender Anwendung der Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 9, 2. Halbsatz in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 gilt.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 ; EStG § 23 Abs. 3 S. 8f ; EStG § 52 Abs. 39 S. 7 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Vortrag von Verlusten, die der Kläger aus privaten, im Streitjahr 2000 nicht ausgleichsfähigen Wertpapierveräußerungsgeschäften erlitten hat. Die Verluste betrugen - wie zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig - insgesamt DM 361.648,37.

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