FG München - Urteil vom 07.02.2012
6 K 1151/09
Normen:
EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3; EStG 2009 § 52a Abs. 8 S. 2 Fassung: 2010-12-08; AO § 233a; GG Art. 20 Abs. 3; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 5; EStG § 7g Abs. 7 a.F.;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 521

Rückwirkende Gesetzesänderung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen ist verfassungsrechtlich unbedenklich Ansparabschreibung bei Existenzgründern: Konkretisierung des Investitionsvorhabens Vertrauensschutz

FG München, Urteil vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 6 K 1151/09

DRsp Nr. 2012/7982

Rückwirkende Gesetzesänderung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen ist verfassungsrechtlich unbedenklich Ansparabschreibung bei Existenzgründern: Konkretisierung des Investitionsvorhabens Vertrauensschutz

1. Die in der Anwendung der gesetzlichen Neuregelung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen durch das Jahresteuergesetz 2010 in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen liegende echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich zulässig. 2. Um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Förderung durch Ansparabschreibungen zu vermeiden, kann in der Situation der Betriebsgründung von einer hinreichenden Konkretisierung des Investitionsvorhabens mit Blick auf die wesentlichen Grundlagen erst dann ausgegangen werden, wenn diese Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden sind. 3. Angesichts des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung vermag die wiederholte Nichtbeanstandung der in früheren Veranlagungszeiträumen geltend gemachten Ansparabschreibungen keinen derart weitreichen Vertrauenstatbestand zu schaffen, dass eine Auflösung der zu Unrecht gebildeten Existenzgründerrücklage nach Treu und Glauben ausnahmsweise ausgeschlossen wäre.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3; EStG 2009 § 52a Abs. 8 S. 2 Fassung: 2010-12-08; AO § 233a; GG Art. Abs. ;