FG Niedersachsen - Urteil vom 25.02.2020
9 K 156/18
Normen:
EStG § 66 Abs. 3;

Rückwirkende Gewährung von Kindergeld für einen mehrjährigen Zeitraum in der Vergangenheit

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2020 - Aktenzeichen 9 K 156/18

DRsp Nr. 2021/12862

Rückwirkende Gewährung von Kindergeld für einen mehrjährigen Zeitraum in der Vergangenheit

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger ist Vater des Kindes M, geboren am xx. xxx 1993. Er begehrt mit seiner Klage die Festsetzung von Kindergeld für seinen Sohn M von April 2015 bis Januar 2018 sowie die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld für den Zeitraum Januar 2014 bis Januar 2018.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für M ab Januar 2014 auf.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2017, eingegangen bei der Beklagten am 4. Januar 2018, beantragte der Kläger formlos die zeitnahe Fort-​/Nachzahlung des vor vielen Jahren bereits beantragten Kindergelds rückwirkend zum Januar 2014. Diesem Schreiben war eine Erklärung zum Ausbildungsverhältnis von M beigefügt. In dieser Erklärung gab er an, dass M ab 1. Januar 2014 eine Ausbildung zum Feldwebel gemacht habe und der letzte Prüfungstag der Ausbildung der 8. Dezember 2017 gewesen sei. Zudem legte der Kläger weitere Unterlagen zum Ausbildungsverhältnis von M vor.