FG München - Urteil vom 16.03.2006
5 K 3605/04
Normen:
EStG (1997) § 34 Abs. 1 S. 2 § 17 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 979

Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags für die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte zum 1.8.1997 verfassungsgemäß; Vertrauensschutz in den Fortbestand der Vorgängerregelung

FG München, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 5 K 3605/04

DRsp Nr. 2006/11728

Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags für die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte zum 1.8.1997 verfassungsgemäß; Vertrauensschutz in den Fortbestand der Vorgängerregelung

1. An der Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 bestehen keine Zweifel. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vertrauenstatbestandes ist der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Disposition des Steuerpflichtigen im Sinne einer rechtlichen Bindung. Bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer GmbH ist dies der Abschluss des notariellen Vertrages. 3. Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Fortbestand der Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG 1997, nach dem außerordentliche Einkünfte bis zu einem Höchstbetrag von 30 Mio. DM mit dem ermäßigten Einkommensteuersatz besteuert wurden, war nicht mehr schutzwürdig, wenn der notarielle Vertrag über die Veräußerung der wesentlichen Beteiligung geschlossen wurde, nachdem der Vermittlungsausschuss die Herabsetzung des Höchstbetrages rückwirkend zum 1.1.1997 auf 15 Mio. DM vorgeschlagen und der Bundestag diesem Vorschlag zugestimmt hatte. Darauf, dass bei Vertragsabschluss die Zustimmung des Bundesrats und die Verkündung des Gesetzes noch ausstanden, kommt es nicht an.

Normenkette: