FG Niedersachsen - Urteil vom 12.02.2009 14 K 277/08
Normen:
KraftStG § 8; KraftStG § 12;
Rückwirkende Kraftfahrzeugbesteuerung von sog. echten Wohnmobilen für die Zeit ab dem 01.01.2006 zulässig
FG Niedersachsen, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 14 K 277/08
DRsp Nr. 2009/22919
Rückwirkende Kraftfahrzeugbesteuerung von sog. "echten" Wohnmobilen für die Zeit ab dem 01.01.2006 zulässig
1. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1KraftStG liegt auch vor, wenn sich die Kfz-steuerrechtliche Einordnung des Fahrzeugs ändert.2. Bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1KraftStG ist nicht lediglich die Neufestsetzung der Kfz-Steuer für den Zeitraum nach Ergehen des betreffenden Kfz-Steuersatzes erlaubt, sondern ggf. auch die rückwirkende Festsetzung von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Bemessungsgrundlage oder der einschlägige Steuersatz geändert haben.3. Die rückwirkende Kfz-Besteuerung von sog. "echten" Wohnmobilen für die Zeit ab 1.1.2006 ist zulässig.
Normenkette:
KraftStG § 8; KraftStG § 12;
Tatbestand:
Streitig ist die Besteuerung eines Wohnmobils.
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