FG Hamburg - Urteil vom 16.09.2013
2 K 50/13
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2b; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2a; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; StVZO a.F. § 23 Abs. 6a;

Rückwirkende KraftSt-Festsetzung für wohnmobilähnliche Fahrzeuge

FG Hamburg, Urteil vom 16.09.2013 - Aktenzeichen 2 K 50/13

DRsp Nr. 2014/1537

Rückwirkende KraftSt-Festsetzung für wohnmobilähnliche Fahrzeuge

1. Ist ein Fahrzeug zur Nutzung als Wohnmobil ausgebaut, so scheidet eine Besteuerung als Lkw aus; erfüllt es jedoch die gesetzlichen Anforderungen an ein Wohnmobil nicht, so ist es - nachdem § 23 Abs. 6a StVZO durch VO vom 02.11.2004 ersatzlos entfallen ist - nicht als Wohnmobil, sondern als Pkw zu besteuern. 2. Eine Neufestsetzung kann - ohne Rücksicht auf die Unanfechtbarkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheids - rückwirkend von dem Zeitpunkt an erfolgen, in dem sich die Bemessungsgrundlage oder der einschlägige Steuersatz geändert hat. Eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer kann für alle Zeiträume vorgenommen werden, hinsichtlich derer die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2b; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2a; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; StVZO a.F. § 23 Abs. 6a;

Tatbestand: