BFH - Beschluss vom 19.04.2007
IV R 59/05
Normen:
GewStG § 10a, § 36 Abs. 9;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2334
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 7141/01

Rückwirkende Kürzung der gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs bei Ausscheiden eines Mitunternehmers; Vorlage an BVerfG

BFH, Beschluss vom 19.04.2007 - Aktenzeichen IV R 59/05

DRsp Nr. 2007/17565

Rückwirkende Kürzung der gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs bei Ausscheiden eines Mitunternehmers; Vorlage an BVerfG

1. Nach Überzeugung des BFH ist die in § 10a Sätze 4 und 5 GewStG i.d.F. des JStG 2007 ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 9 GewStG i.d.F. des JStG 2007 insoweit verfassungswidrig, als danach für den Erhebungszeitraum 1999 bei einer Mitunternehmerschaft der gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug im Falle des Ausscheidens eines Mitunternehmers in größerem Umfang gekürzt wird, als es das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitunternehmers geltende Gesetz vorsah. 2. § 36 Abs. 9 GewStG i.d.F. des JStG 2007 begründet eine echte Rückwirkung, die unzulässig ist, soweit sie sich steuererhöhend auswirkt. Rechtsfertigungsgründe für die rückwirkende Anwendung von § 10a Sätze 4 und 5 GewStG i.d.F. des JStG 2007 liegen nicht vor. 3. Die vorstehenden Fragen werden dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.

Normenkette:

GewStG § 10a, § 36 Abs. 9;

Gründe:

A. Gegenstand der Vorlage

I. Sachverhalt