FG Hamburg - Beschluss vom 05.04.2006
IV 169/05
Normen:
TabakStG § 4 Abs. 1 § 31 Nr. 18 ;

Rückwirkende Tabaksteuererhöhung auf vorportionierten Feinschnitt

FG Hamburg, Beschluss vom 05.04.2006 - Aktenzeichen IV 169/05

DRsp Nr. 2006/11611

Rückwirkende Tabaksteuererhöhung auf vorportionierten Feinschnitt

Es ist zweifelhaft, ob die Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt vom 16.11.2005 (BGBl. I S. 3165, sog. Nachsteuer-Verordnung) auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruht.

Normenkette:

TabakStG § 4 Abs. 1 § 31 Nr. 18 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Vollziehung einer Tabaksteueranmeldung.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und anderer Verbrauchsteuergesetze vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2924) beschloss der Bundesgesetzgeber eine stufenweise Erhöhung der Tabaksteuer für Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Feinschnitt und Pfeifentabak, und zwar zum 1.3.2004, 1.12.2004 und 1.9.2005 (vgl. Art. 1 Abs. 1 Ziffer 2). Außerdem ermächtigte der Bundesgesetzgeber das Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Tabaksteueraufkommens für Zigaretten und Feinschnitt eine Nachsteuer in Höhe des Belastungsunterschieds festzusetzen, der sich aus der Differenz des vor und nach dem jeweiligen Erhöhungstermin geltenden Steuertarifs ergibt (vgl. Art. 1 Abs. 1 Ziffer 4).