Streitig ist, ob die Verlängerung der sog. Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen von 2 auf 10 Jahre verfassungswidrig ist, wenn die bisherige 2-jährige Frist bei Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 noch nicht abgelaufen war.
Die gem. §§ 26, 26 b Einkommensteuergesetz (EStG) zusammen zur Einkommensteuer 1999 veranlagten Kläger erwarben durch Vertrag vom 10.10.1997 (Urkunde Nr. 467/1997 des Notars X in E) ein ca. 3.209 qm großes Grundstück. Mit Vertrag vom 22.10.1999 (Urkunde Nr. 1026/1999 des Notars Y in H) verkauften sie hieraus eine Teilfläche von rd. 500 qm. Hierbei erzielten sie einen Veräußerungsgewinn i.H.v. unstreitig 161.797,94 DM.
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