FG Münster - Urteil vom 26.06.2002
10 K 5353/01
Normen:
EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 52 Abs. 39 S. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1177

Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist nicht verfassungswidrig

FG Münster, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 10 K 5353/01

DRsp Nr. 2002/12461

Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist nicht verfassungswidrig

Die (rückwirkende) Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen ist jedenfalls dann nicht verfassungswidrig, wenn die bisher geltende 2-Jahresfrist bei Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 noch nicht abgelaufen war.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 52 Abs. 39 S. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob die Verlängerung der sog. Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen von 2 auf 10 Jahre verfassungswidrig ist, wenn die bisherige 2-jährige Frist bei Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 noch nicht abgelaufen war.

Die gem. §§ 26, 26 b Einkommensteuergesetz (EStG) zusammen zur Einkommensteuer 1999 veranlagten Kläger erwarben durch Vertrag vom 10.10.1997 (Urkunde Nr. 467/1997 des Notars X in E) ein ca. 3.209 qm großes Grundstück. Mit Vertrag vom 22.10.1999 (Urkunde Nr. 1026/1999 des Notars Y in H) verkauften sie hieraus eine Teilfläche von rd. 500 qm. Hierbei erzielten sie einen Veräußerungsgewinn i.H.v. unstreitig 161.797,94 DM.