LG Mannheim, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 204/14
OLG Karlsruhe, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 120/16
Rückwirkende Wirksamkeit einer Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 18. November 2016; Zinsen auf kartellrechtlicher Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes als vom Hauptanspruch abhängige Nebenleistungen gemäß § 217 BGB; Anwendung der Vorschrift des § 852 S. 1 BGB auf Kartellschadensersatzansprüche
BGH, Urteil vom 08.08.2022 - Aktenzeichen KZR 111/18
DRsp Nr. 2022/14140
Rückwirkende Wirksamkeit einer Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 18. November 2016; Zinsen auf kartellrechtlicher Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes als vom Hauptanspruch abhängige Nebenleistungen gemäß § 217BGB; Anwendung der Vorschrift des § 852 S. 1 BGB auf Kartellschadensersatzansprüche
a) Die rückwirkende, wirksame Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 18. November 2016 vermag die Wirksamkeit einer früheren Satzung nicht zu begründen; sie macht den zum Schadensersatz verpflichtenden Kartellrechtsverstoß nicht ungeschehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/4, WRP 2017, 563 - VBL-Gegenwert II; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - IV ZR 96/19, BGHZ 231, 179).b) Zinsen auf kartellrechtlicher Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes sind vom Hauptanspruch abhängige Nebenleistungen gemäß § 217BGB.c) Die Vorschrift des § 852 Satz 1 BGB findet auf Kartellschadensersatzansprüche Anwendung.
Tenor
I. 1. a) b) c) d) e) 2. a) b) II. III. IV.
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