BGH - Urteil vom 08.08.2022
KZR 8/19
Normen:
BGB § 217; BGB § 307; BGB § 852;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 207/14
OLG Karlsruhe, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 44/16

Rückwirkende Wirksamkeit einer Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 18. November 2016; Zinsen auf kartellrechtlicher Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes als vom Hauptanspruch abhängige Nebenleistungen gemäß § 217 BGB; Anwendung der Vorschrift des § 852 S. 1 BGB auf Kartellschadensersatzansprüche

BGH, Urteil vom 08.08.2022 - Aktenzeichen KZR 8/19

DRsp Nr. 2022/14141

Rückwirkende Wirksamkeit einer Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 18. November 2016; Zinsen auf kartellrechtlicher Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes als vom Hauptanspruch abhängige Nebenleistungen gemäß § 217 BGB; Anwendung der Vorschrift des § 852 S. 1 BGB auf Kartellschadensersatzansprüche

1. Die in § 23 Abs. 2 Satz 8 VBLS 2016 geregeltepauschale Umlage von Verwaltungskosten in Höhe von 2 % des Gegenwerts begegnet keinen Bedenken.2. Das Erstattungsmodell nach Maßgabe von Nr. 5.3 SEB 2016 i.V.m. § 23c VBLS in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung erweist sich nicht wegen einer eventuellen Pflicht des ausgeschiedenen Beteiligten zur Bildung von Rückstellungen als nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei Wahl eines Erstattungsmodells nach den maßgeblichen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften für bilanzpflichtige Arbeitgeber Rückstellungen zu bilden sind.