FG Sachsen - Urteil vom 24.04.2013
1 K 764/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 3; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 1; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f; EStDV § 84 Abs. 3f; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1;

Rückwirkenden Anwendung der Vorschriften zum Nachweis von Krankeitskosten sowie der Regelung zur zumutbaren Belastung verfassungskonform Begriff der steuerlich erforderlichen ärztlichen Verordnung Aufwendungen für nicht von Arzt praktiziertes Fernreiki keine außergewöhnliche Belastungen gerichtliche Schätzung der Nutzungsanteile eines häuslichen Arbeitszimmers keine Kürzung des für den Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung maßgeblichen Werts des Nachlasses um ehebedingte Zuwendungen

FG Sachsen, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 1 K 764/11

DRsp Nr. 2013/22883

Rückwirkenden Anwendung der Vorschriften zum Nachweis von Krankeitskosten sowie der Regelung zur „zumutbaren Belastung” verfassungskonform Begriff der steuerlich erforderlichen „ärztlichen Verordnung” Aufwendungen für nicht von Arzt praktiziertes „Fernreiki” keine außergewöhnliche Belastungen gerichtliche Schätzung der Nutzungsanteile eines häuslichen Arbeitszimmers keine Kürzung des für den Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung maßgeblichen Werts des Nachlasses um ehebedingte Zuwendungen

1. Dass nach § 84 Abs. 3f EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 § 64 Abs. 1 EStDV (Nachweis von Krankheitskosten) in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, und damit auch rückwirkend anzuwenden ist, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. 2. Eine ärztliche Verordnung (Verschreibung) ist nur eine formelle, schriftliche Aufforderung u. a. eines Arztes an die Apotheke zu einer Belieferung mit Arzneimitteln oder Hilfsmitteln, die die in § 2 der Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln festgelegten Angaben enthalten muss.