FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.02.2011
3 K 3289/08
Normen:
AO § 171 Abs. 4; AO § 171 Abs. 3; AO § 171 Abs. 3a; AO § 171 Abs. 8; AO § 171 Abs. 10; AO § 181 Abs. 5; AO § 164 Abs. 2; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 181 Abs. 1 S. 1; AO § 181 Abs. 1 S. 2; AO § 181 Abs. 5 S. 1; AO § 181 Abs. 5 S. 2; EGAO Art. 97; EGAO § 10 Abs. 9; KStG § 49 Abs. 1; KStG § 47 Abs. 1; KStG § 47 Abs. 2 S. 1; EStG § 25 Abs. 3;

Rückwirkender Wegfall der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO zwei Jahre nach Eingang des unbefristeten Antrags auf Prüfungsverschiebung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 3 K 3289/08

DRsp Nr. 2011/11189

Rückwirkender Wegfall der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO zwei Jahre nach Eingang des unbefristeten Antrags auf Prüfungsverschiebung

1. Bei einem unbefristet gestellten Antrag auf Hinausschieben des Prüfungsbeginns kommt es für den Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO nicht darauf an, ob bzw. inwieweit zu einem dem Tag der Antragstellung nachfolgenden Zeitpunkt Gründe, die in der Sphäre der Finanzverwaltung liegen, gleichfalls ursächlich für das Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung sein könnten. 2. Stellt der Steuerpflichtige einen unbefristeten Antrag auf Hinausschieben des Prüfungsbeginns muss die Behörde die Prüfung vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags beginnen, wenn sie den Ablauf der Festsetzungsfrist verhindern will. Dies gilt auch dann, wenn für die Verschiebung des Prüfungsbeginns weitere Gründe in der Sphäre des Steuerpflichtigen ursächlich geworden sind. 3. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a AO, nach dem die Festsetzungsfrist nicht abläuft, wenn ein Steuerbescheid mit dem Einspruch angefochten worden ist, gilt nicht für Steuerbescheide, deren Festsetzungsfrist bei Einführung der Vorschrift bereits abgelaufen ist.