BFH - Beschluss vom 31.05.2005
I B 182/04
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 233a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1489
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I 116/04

Rückwirkendes Ereignis

BFH, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen I B 182/04

DRsp Nr. 2005/10524

Rückwirkendes Ereignis

1. Die Frage, ob ein Ereignis mit rückwirkender Wirkung i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorliegt, ist allein aufgrund des jeweiligen Sachverhalts zu beurteilen.2. Das nachträglich eintretende Ereignis muss zu einer Änderung des Sachverhalts führen, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung zu Grunde gelegt hat. Es muss sich um einen Umstand handeln, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigen konnte, weil er noch nicht bekannt oder nicht vorhersehbar war.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 233a ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.