FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 25.01.2006
I 174/05
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; KiStG;

Rückwirkendes Ereignis bei Erstattung von Kirchensteuer

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.01.2006 - Aktenzeichen I 174/05

DRsp Nr. 2006/11620

Rückwirkendes Ereignis bei Erstattung von Kirchensteuer

Voraussetzungen für ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind, dass gezahlte Kirchensteuer zurückerstattet wurde und eine Verrechenbarkeit der Erstattung im Zahlungsjahr nicht möglich ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die zweite Voraussetzung ist erst erfüllt, wenn der Einkommensteuerbescheid des Folgejahres erlassen wurde.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; KiStG;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte gem. § 175 AO am 03.01.2005 den Einkommensteuerbescheid 1999 ändern durfte oder ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war. Insbesondere ist streitig, ob das fristauslösende Ereignis bereits durch die Erstattung der gezahlten Kirchensteuer eingetreten ist.

Die Kläger gaben am 28.04.2000 die Einkommensteuererklärung 1999 ab. Insbesondere erklärten sie eine in 1999 gezahlte Kirchensteuer von 2.455 DM. Bezüglich der erklärten Kirchensteuer erging erklärungsgemäß am 11.07.2000 der Einkommensteuerbescheid 1999. Es ergab sich eine zu erstattende und tatsächlich ausgekehrte Kirchensteuer von 968,63 DM. Auf Grund eines Einspruchs wurde der Einkommensteuerbescheid 1999 durch den Bescheid vom 01.08.2001 geändert. Danach ergab sich eine zusätzliche Kirchensteuererstattung in Höhe von 89,04 DM.