BFH - Beschluss vom 02.11.2004
XI B 142/03
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 7k Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 489
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VII 86/98

Rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

BFH, Beschluss vom 02.11.2004 - Aktenzeichen XI B 142/03

DRsp Nr. 2005/1380

Rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

1. Eine Änderung der in steuerlichen Verwaltungsanweisungen vertretenen Rechtsauffassung ist kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.2. Die jeweilige Nichtvorlage einer Bescheinigung ist jeweils ein neues nachträgliches Ereignis, das zur Änderung berechtigt; das Unterlassen früher möglicher Änderungen führt nicht zu einem "Änderungsverbrauch".

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 7k Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in B und O einen Lebensmitteleinzelhandel. Den Teilbetrieb in O gab sie im Kalenderjahr 1991 auf; der betriebliche Grundstücksteil wurde zu Buchwerten in das Privatvermögen überführt.