BFH - Urteil vom 22.09.1999
XI R 99/97
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 410

Rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

BFH, Urteil vom 22.09.1999 - Aktenzeichen XI R 99/97

DRsp Nr. 2000/450

Rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

1. Nach dem Bedeutungszusammenhang und der Zielsetzung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO umfasst der Begriff "rückwirkendes Ereignis" alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge, die steuerlich in der Weise in die Vergangenheit zurückwirken, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Ein solches Ereignis kann auch durch den Erlass einer außersteuerlichen Gesetzesnorm eintreten, wenn das zur Folge hat, dass ein steuerrechtlich bestandskräftig geregelter Sachverhalt nachträglich umgestaltet wird. 2. Die Gleichstellung von Anwartschaften nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena durch das ZVsG ist ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Eingetreten ist dieses Ereignis im Jahr der Rückzahlung der zunächst für den Verlust der Anwartschaften erhaltenen Abfindung.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe: