BFH - Urteil vom 06.03.2007
IX R 51/04
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FörderG § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1456
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4148/02

Rückwirkendes Ereignis; Kaufpreisherabsetzung

BFH, Urteil vom 06.03.2007 - Aktenzeichen IX R 51/04

DRsp Nr. 2007/11854

Rückwirkendes Ereignis; Kaufpreisherabsetzung

1. Zu den Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. 2. Zwar können Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 2 FörderG bereits für Anzahlungen auf AK beansprucht werden; indes dürfen die Anzahlungen nur bis zur Höhe des geschuldeten Kaufpreises geleistet werden. 3. Wird der Kaufpreis zunächst nur vorläufig vereinbart und später endgültig niedriger festgesetzt, so liegt in der Vereinbarung des verringerten Kaufpreises ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FörderG § 4 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft und erzielte in den Streitjahren 1992 bis 1994 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie erwarb 1992 ein noch zu errichtendes Wohn- und Geschäftshaus. Hinsichtlich des Kaufpreises wurde in Ziffer V.1. des Kaufvertrages u.a. folgende Vereinbarung getroffen: